Situation in der Vorbereitungsphase – Die Einberufung / Vorladung

Wer kennt es nicht, dass man eine Vorladung erhält, um als Zeuge zu erscheinen. Schon hier müssen Sie sich fragen, ob Sie wirklich ein Zeuge sind.

Oft beginnt das Gespräch als Zeugenbefragung und plötzlich findet man sich in einer Befragung des Beschuldigten wieder. Es wird dann in der Regel klargestellt, dass Sie nichts sagen müssen, aber in den meisten Fällen haben Sie schon etwas gesagt, sonst wäre es ja kein belastendes Interview. Spätestens hier brauchen Sie nichts mehr zu sagen, sondern sollten sofort den Anwalt konsultieren. 

Wenn Sie “irgendwie in den Fall verwickelt” sind, sollten Sie immer vorsichtig sein, wenn Sie Aussagen machen. Teilweise fragen Polizeibeamte bereits vorab telefonisch nach, ob jemand üblicherweise sein Fahrzeug oder andere Personen fährt, ohne dass vorher eine Klärung stattfindet. Es gibt eine permanente Erreichbarkeit, speziell für diese Fälle. Unabhängig davon, was auch gesagt wird, wie schlimm die Situation scheint, ohne einen Verteidiger in dieser Situation scheint noch schlimmer.

Es ist absolut falsch zu glauben, dass man als Beschuldigter zur Polizeiwache gehen muss, um eine Vorladung zu erhalten oder dass man dort überhaupt etwas sagen muss. Sie machen Ihre Situation mit einer Aussage auch nicht besser, sondern hinterher viel kaputter. Erst nach einem Gespräch mit einem Strafverteidiger sollten Sie hier, wenn überhaupt, etwas sagen. Der Verteidiger wird dann (vor einem Gespräch) eine gründliche Akteneinsicht vornehmen.

Bei der Staatsanwaltschaft ist das anders. Hier müssen Sie gehen, dürfen aber auch nichts sagen. Auch hier sollten Sie immer vorher einen Strafverteidiger kontaktieren. Schweigen kann niemals negativ interpretiert werden. Es ist das Recht des Angeklagten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tom Heindl

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