Therapie statt Strafe § 35 BtMG

Im Bereich des Drogenstrafrechts erlaubt der Gesetzgeber die Besonderheit, eine Strafe durch eine Therapie zu ersetzen. Die Grundlage für diese Maßnahme findet sich in § 35 des Betäubungsmittelgesetzes (BTMG), der den so genannten Aufschub der Strafvollstreckung für Drogenabhängige regelt (BTM). Rechtsanwalt Tom Heindl versucht oft, diese Option in Münchener Verfahren zu erhalten. Für den Angeklagten bedeutet dies zum einen die Vermeidung einer Freiheitsstrafe. Andererseits kann er in einer professionellen Therapie seine Drogenabhängigkeit überwinden.


Voraussetzungen für die Therapie

Wann die Vollstreckung einer Strafe aufgeschoben werden kann, regelt § 35 BTMG im Detail. Zwei Punkte sind besonders wichtig: Erstens darf die Restfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht überschreiten. Zweitens müssen die Straftaten im Zusammenhang mit der NTM-Sucht stehen. Dabei kann es sich um Straftaten nach dem Betäubungsmittelstrafrecht handeln, zum Beispiel um Straftaten nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes. 

Dies schließt den Handel und den Import von BTMs ein. Das Modell “Therapie statt Strafe” ist jedoch nicht auf das Betäubungsmittelstrafrecht beschränkt; § 35 BTMG kann auch auf typische Beschaffungskriminalität wie Einbruchdiebstahl angewendet werden. Außerdem muss sich der Mandant von Rechtsanwalt Tom Heindl bereits in München oder anderswo in einer entsprechenden Therapie befinden oder nachweisen, dass er sich in Kürze in Behandlung begeben wird.


Was Rechtsanwalt Tom Heindl macht

Der in München tätige Rechtsanwalt Tom Heindl beschäftigt sich oft schon während des Prozesses mit dieser Möglichkeit im Drogenrecht. Er zeigt, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen der Straftat und der BTM-Sucht gibt. Dies ist nicht immer offensichtlich, in manchen Fällen muss der Anwalt das Gericht überzeugen. Der Richter hält diese Tatsache bestenfalls im Urteil fest. Es ist dann einfacher, erfolgreich eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zu beantragen.

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