Drogenstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, BtMG
Die Anwaltskanzlei Heindl & Lang verteidigt alle Verfahren des BtMG.
Rauschgift- und Betäubungsmitteldelikte sind ein Spezialgebiet des Strafrechts,
in denen die Strafverteidiger unserer Kanzlei sehr aktiv sind. Zum Beispiel werden Crystal Meth, Marihuana, Cannabis usw. erwähnt. Gerade bei Betäubungsmittel-, Rauschgift- und Rauschgiftdelikten gibt es eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, um einen konkreten Erfolg im Strafverfahren zu erzielen – allerdings müssen diese Möglichkeiten erkannt und fachkundig genutzt werden. Die Münchner Straf- und Betäubungsmittelrechtskanzlei Heindl & Lang verfügt in diesem Zusammenhang über umfangreiche Erfahrungen in Betäubungsmittelverfahren.
Unsere Kanzlei bietet kompetente Strafverteidigung z.B. für folgende Vorwürfe:
- Besitz von Betäubungsmitteln, § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG
- Unerlaubter Anbau oder Herstellung von Betäubungsmitteln; § 29 Abs. 1 Nr. 1, 1. und 2. Variante BtMG
- BtM-Handelsreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Lieferung etc. Varianten BtMG
- Besitz, Handeltreiben, Herstellen, Liefern von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
- Gewerbsmäßiges Handeltreiben, gewerbsmäßiger Anbau von Betäubungsmitteln usw.; §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtmG.
Da einige dieser Straftatbestände im BtMG als Verbrechen definiert sind, wird dringend empfohlen, einen Fachanwalt für Strafrecht oder einen Fachanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht zu konsultieren, der auf Strafrecht spezialisiert ist.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Strafrecht Tom S. Heindl