Handeltreiben, Eigennützigkeit, Austausch von BtM

Handeltreiben mit BtM

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) umfasst der Begriff “Menschenhandel” alles Folgende

“Interessierte Bemühungen, den Drogenhandel zu ermöglichen oder zu fördern, auch wenn es sich nur um eine einmalige oder vorübergehende Aktivität handelt”.

Somit ist der Menschenhandel ein reines Unternehmens- und kein Erfolgsdelikt.

Die weite Auslegung des Begriffs “Menschenhandel” soll alle Verkaufsaktivitäten möglichst vollständig abdecken. Daher umfasst der illegale Handel grundsätzlich nicht nur alle Vorgänge, die mit dem Erwerb und der Lieferung von Drogen zusammenhängen, sondern auch Zahlungsvorgänge, wie z. B. die Erhebung des Kaufpreises oder die Unterstützung von Finanztransaktionen und Geldwäsche, ohne dass es darauf ankommt, dass der beabsichtigte Umsatz tatsächlich gefördert wird.

Der Handel gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Lieferant noch nicht im Besitz der Drogen ist, wenn er nur fiktive Drogen liefert oder wenn die Drogen nicht geliefert werden können, weil sie bereits von der Polizei beschlagnahmt wurden.

Allerdings ist die Entwicklung der Rechtsprechung in Grenzfällen noch nicht abgeschlossen, so dass insbesondere vor Gericht ein großer Spielraum für die Verteidigung besteht, der angesichts der hohen Mindeststrafen für den Mandanten von erheblicher Bedeutung sein kann.


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