Illegale Einfuhr von BtM

Die unerlaubte Einfuhr von BtM führt oft zu hohen Haftstrafen. Grundsätzlich definiert das Betäubungsmittelgesetz in § 29 BtMG die Einfuhr von Drogen aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland als Straftatbestand. In § 30 BtMG legt der Gesetzgeber zudem fest, dass der Richter für die unerlaubte Einfuhr einer nicht geringen Menge eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verhängen muss. Nach dem Betäubungsmittelgesetz drohen dem Angeklagten mindestens fünf Jahre Haft, wenn er z.B. als Mitglied einer Bande handelt oder eine Schusswaffe trägt.


Drogenstrafrecht: Die Menge ist entscheidend

Die unerlaubte Einfuhr von mehr als einer geringen Menge wird besonders hart bestraft. Der Bundesgerichtshof hat die relevanten Werte festgelegt, bei allen BtM kommt es auf den Wirkstoffgehalt an: Für Cannabis liegt der Grenzwert zum Beispiel bei 7,5 g THC. 

Wird jedoch eine geringe Menge für den persönlichen Gebrauch eingeführt, können die Behörden von einer Strafverfolgung absehen. In München und ganz Bayern gilt dies für Cannabis bis zu einem Bruttogewicht von 6 Gramm. Für andere Drogen, wie z. B. Heroin oder Kokain, sind im Drogenstrafrecht andere Grenzwerte festgelegt.


Illegale Einfuhr: Herausforderungen für Rechtsanwalt Tom Heindl

Bei diesem Straftatbestand des Betäubungsmittelrechts kann Rechtsanwalt Tom Heindl aus München an mehreren Punkten ansetzen, es kommt natürlich auf die genauen Umstände des BtM-Verfahrens an. Bei einer Kuriertätigkeit stellt sich zum Beispiel die Frage, ob der Beschuldigte wusste, dass er eine nicht unerhebliche Menge BtM transportiert. 

Dies hat erheblichen Einfluss auf das Strafmaß. In einzelnen Fällen der illegalen Einfuhr von BtMG transportieren die Beschuldigten die Drogen auch ohne ihr Wissen, weil jemand das BtM u. a. in ihrem Koffer oder Auto versteckt hat. Hier muss Rechtsanwalt Tom Heindl aus München die falschen Vorwürfe entkräften. Bei einer geringen Menge geht es im Drogenstrafrecht meist darum, die Anklage fallen zu lassen.

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