Quantitative Anforderungen ( Mengenbegriffe ) an das BtMG

In der täglichen Arbeit von Rechtsanwalt Tom Heindl kommen oft die quantitativen Begriffe des Drogenstrafrechts ins Spiel. Der Betrag, den die Polizei bei einem Kunden in München vorfindet, spielt eine wichtige Rolle für das weitere Verfahren. Bei einem geringen Betrag kann Rechtsanwalt Tom Heindl die Einstellung des Verfahrens erreichen. Wenn es sich nicht um einen geringen Betrag handelt, geht es vor allem darum, die Beweise zu hinterfragen, die Strafe zu reduzieren oder sie durch eine Therapie zu ersetzen.


Die drei Kategorien des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)

Das Betäubungsmittelstrafrecht unterscheidet zwischen geringen Mengen, normalen Mengen und nicht geringen Mengen. Bei einer geringen Menge können die Behörden von einer Strafverfolgung absehen. Entweder sie erstatten keine Anzeige oder sie stellen das Verfahren ein. Dies setzt, abgesehen von einer geringen Menge BtM, voraus, dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und das BtM für den Eigenbedarf bestimmt war. 

Wichtig: Dies bedeutet nicht, dass es keine Sanktion gibt, dass es kein Recht gibt, auf die Strafverfolgung zu verzichten. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Verantwortlichen. Rechtsanwalt Tom Heindl aus München versucht während des Verfahrens, für seine Mandanten aktiv zu werden. Das Betäubungsmittelgesetz sieht für normale Mengen Strafen, für erhebliche Mengen besonders hohe Strafen vor. In § 30 BtMG legt der Gesetzgeber fest, dass der Richter z.B. bei der Einfuhr einer nicht geringen Menge eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verhängen muss.

Quantitative Begriffe als Richtwerte

Während das Betäubungsmittelgesetz Mengenbegriffe vorgibt, enthält das BtMG keine konkreten Mengenangaben. Diese sind nur durch Gerichtsurteile und Entscheidungen auf Länderebene festgelegt worden, wobei es Unterschiede zwischen den Bundesländern gibt. Bei Cannabis z.B. gilt in München und ganz Bayern die Vorgabe, dass die Behörden dieses BtM bis zu einem Bruttogewicht von 6 Gramm als geringe Menge ansehen. Sie können jedoch von diesem Richtwert abweichen. Angesichts dieser Unsicherheiten im Drogenstrafrecht ist es daher immer ratsam, den Rat von Rechtsanwalt Tom Heindl einzuholen.

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