Berufliche Konsequenzen

Die möglichen beruflichen Konsequenzen des Sexualstrafrechts sind unterschiedlich. Ernsthafte Konsequenzen müssen alle befürchten, die im öffentlichen Dienst arbeiten oder ein gewisses Vertrauensverhältnis zu den Amtsträgern benötigen. Die zweite Kategorie umfasst Erzieher und Lehrer. Für sie kann z. B. der Besitz von Kinderpornografie katastrophale Folgen haben. Auch Ärzte müssen mit erheblichen beruflichen Konsequenzen rechnen.

Zwei Aspekte sind zu unterscheiden: Erstens können bestimmte Berufe mit einem Berufsverfahren konfrontiert werden. Ärzten zum Beispiel droht der Entzug ihrer Approbation. Zweitens kann ein ruinierter Ruf über ein berufliches Gerichtsverfahren hinaus zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Wenn z. B. ein Arbeitgeber einer Privatschule von einer Verurteilung erfährt, wird er in der Regel eine Kündigung aussprechen.

Im Sinne des Sexualstrafrechts führt dies also oft zu einer doppelten Strafe. Ich versuche, beides zu vermeiden. Ein wesentliches Ziel ist es, eine Hauptverhandlung zu vermeiden und damit die Vorwürfe öffentlich werden zu lassen. Im besten Fall wird die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen. Wenn eine Verurteilung nicht vermieden werden kann, ist ein Strafbefehl die bessere Alternative zu einem öffentlichen Prozess. Meine konkreten Maßnahmen hängen von den jeweiligen Umständen ab. Dabei behalte ich die möglichen berufsrechtlichen Konsequenzen im Auge.

Berufliche Konsequenzen können alle Angeklagten betreffen. Der Reputationsschaden kann immens sein, weshalb die Vermeidung von öffentlicher Bloßstellung immer oberste Priorität hat. Im Sexualstrafrecht müssen viele Angeklagte auch in Untersuchungshaft, was ebenfalls einen erheblichen Einfluss auf ihr Berufsleben hat. Deshalb ist ein konsequentes Vorgehen gegen die Untersuchungshaft auch ein wichtiger Teil meiner Arbeit.

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