Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres – in Ausnahmefällen nur bis zur Vollendung des 18.

Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht steht hier der Gedanke der erzieherischen Wirkung im Vordergrund und nicht die reine Bestrafung. Um unnötige Risiken und Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, dass die erfahrenen Jugendstrafrechtsanwälte der Kanzlei Heindl & Lang Sie auch in dieser Angelegenheit begleiten.

Die Anwälte von Heindl & Lang verteidigen regelmäßig jugendliche Straftäter vor Gericht, zum Beispiel im sogenannten “S-Bahn-Schläger-von-Solln-Fall”. Wie die Praxis zeigt, ist eine professionelle und strategisch strukturierte Strafverteidigung auch bei jugendlichen Straftätern unabdingbar: Das Jugendstrafrecht sieht bei entsprechend schweren Delikten teilweise empfindliche Strafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen vor. 

Nicht selten werden jugendliche Beschuldigte auch übermäßig hart bestraft, um eine erzieherische oder abschreckende Wirkung auf potentielle Nachahmer zu erzielen – all das ist der Grund, warum Jugendliche und junge Erwachsene im Falle einer Anklage sofort von einem erfahrenen Strafrechtsanwalt begleitet und verteidigt werden müssen.

Je nach Delikt können viele negative Folgen vermieden werden, die sonst ebenso unvorstellbare und drastische Auswirkungen auf das spätere Leben haben können, wie z.B. die Berufs- und Partnerwahl. Außerdem stehen die Chancen gut, den gewünschten Erfolg im ersten Schritt zu erreichen. Dies ist besonders wichtig in Fällen, in denen eine Berufung und damit eine Wiederaufnahme des Verfahrens in zweiter Instanz nicht möglich ist – was im Jugendstrafrecht nicht unüblich ist.

Ihr Ansprechpartner: Tom Heindl, Fachanwalt für Strafrecht

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