Abhilfe Maßregeln der Besserung und Sicherung

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind keine Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, sondern Möglichkeiten des allgemeinen Strafrechts. Dazu gehören auch freiheitsentziehende Maßnahmen wie die Unterbringung in einer Entgiftungsstation, einer psychiatrischen Klinik und die Sicherungsverwahrung. Im Bereich des Drogenstrafrechts wird der Münchner Rechtsanwalt Tom Heindl häufig mit den ersten beiden Varianten konfrontiert. Zu diesen Maßnahmen kommen der Entzug der Fahrerlaubnis, das Verbot der beruflichen Tätigkeit und die Überwachung der Orientierung hinzu. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist für viele Mandanten von Rechtsanwalt Tom Heindl, der in München als Fachanwalt für Drogenrecht tätig ist, eine besondere Bedrohung.


Was ist der Zweck von freiheitsentziehenden Maßnahmen?

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Psychiatrie soll die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten schützen. Darüber hinaus sollen die Maßnahmen der Therapie des Täters dienen. Beispiel: Ein Drogenabhängiger begeht ein Verbrechen, während er berauscht ist. Besteht eine Rückfallgefahr, schützt die Unterbringung in einer Entzugsanstalt die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten und gleichzeitig können die Täter ihre Drogenabhängigkeit überwinden.


Für freiheitsentziehende Maßnahmen gelten die Voraussetzungen

Erstens muss eine Straftat vorliegen, egal ob es sich um eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Strafgesetzbuch handelt. Konkret muss der Beschuldigte im Falle der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Hang zum Alkohol- oder BtM-Missbrauch haben und dieser Hang muss in kausalem Zusammenhang mit der Straftat stehen. Drittens muss eine begründete Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Angeklagten infolgedessen erneut straffällig werden. Viertens: Es müssen ausreichende Aussichten auf eine erfolgreiche Therapie bestehen.


Was bedeuten freiheitsentziehende Maßnahmen im BtMG-Verfahren?

Rechtsanwalt Tom Heindl aus München versucht in der Regel, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Drogenstrafsachen zu verhindern. Günstiger ist die Möglichkeit im BtMG, statt einer Strafe eine Therapie zu erhalten. Dies ist nach § 35 BtMG zulässig. Diese Maßnahme des Betäubungsmittelstrafrecht garantiert die Freiheit der betroffenen Personen. Auch Rechtsanwalt Tom Heindl in München setzt sich für eine bessere Lösung im Fall einer drohenden Zwangsunterbringung in einer psychiatrischen Klinik ein.


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