Kronzeugenregelung 31 BtMG

Das Drogengesetz / Betäubungsmittelgesetz enthält ein Gnadenprogramm, dessen Nutzung große Vorteile bringen kann. Mandanten des Münchner Rechtsanwalts Tom Heindl können mit einer Strafmilderung oder Straffreiheit rechnen, wenn sie durch freiwillige Offenlegung ihres Wissens zur Aufklärung beitragen.

Voraussetzungen für die Anwendung der Kronzeugenregelung

In § 31 BtMG sind die genauen Kriterien für die Anwendung der Kronzeugenregelung festgelegt. Erstens muss der Angeklagte sein Wissen freiwillig preisgeben, und nicht etwa aus Versehen während eines Verhörs. Zweitens muss die Kronzeugenregelung wesentlich zur Aufdeckung einer begangenen Straftat oder zur Verhinderung einer künftigen Straftat beitragen. 

Drittens muss das relevante BtM-Delikt im Zusammenhang mit dem BtM-Delikt des Angeklagten stehen. Das Gnadenprogramm richtet sich an Strukturen, Geldgeber und Auftraggeber, daher kann eine Gnade nicht mit einem anderen Delikt aus dem Bereich des Drogenstrafrechts verbunden werden. Das Betäubungsmittelgesetz hingegen verlangt von Angeklagten keine detaillierten Geständnisse im Rahmen dieser Regelung. Im Drogenstrafrecht reicht es aus, andere zu belasten.

Wirkung einer Aussage als öffentlicher Zeuge

Wenn die Offenlegung von Wissen den Anforderungen des BtMG entspricht, kann sie zu verschiedenen positiven Konsequenzen führen. So kann Rechtsanwalt Tom Heindl aus München auf einen minderschweren Fall plädieren, bei dem die Strafen für die verschiedenen BtM-Delikte deutlich geringer ausfallen. Auch eine mögliche Freiheitsstrafe kann im Falle einer Bewährung ausgesetzt werden. Bei Straftaten, bei denen die Freiheitsstrafe 3 Jahre nicht übersteigt, ist es sogar möglich, auf die Strafe zu verzichten.

Zeugnis im Drogenstrafrecht: Lassen Sie sich umfassend beraten

Die Kronzeugenregelung scheint immer vorteilhaft zu sein, aber sie kann auch ihre Nachteile haben. Manche Angeklagte belasten sich ungewollt selbst. Kluge Mandanten besprechen sich daher mit dem Münchner Rechtsanwalt Tom Heindl, bevor sie eine Aussage machen. Er kann beurteilen, ob diese Möglichkeit im BtMG im Einzelfall sinnvoll ist. Bei einer Zeugenaussage unterstützt er auch die Seite.

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