Strafrechtliche
Nebenfolgen

Strafrechtliche Nebenfolgen
bei BtM-Verstößen

Kommt es zu strafrechtlichen Verurteilungen nach dem Betäubungsmittelgesetz, drohen infolgedessen auch unterschiedliche Konsequenzen aus anderen Rechtsbereichen – sogenannte strafrechtliche Nebenfolgen.

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Mögliche strafrechtlichen Nebenfolgen im Drogenstrafrecht

weitere Sanktionen bzw. Konsequenzen
Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz kommen – je nach Einzelfall – neben dem eigentlichen Strafmaß als weitere Sanktionen bzw. Konsequenzen in Betracht:

Nebenfolgen im Drogenstrafrecht – was Heindl Rechtsanwälte München für Sie tun kann?

Da bei Verurteilungen nach dem Betäubungsmittelgesetz neben den eigentlichen Strafen für BtM-Delikte zusätzlich gravierende strafrechtliche Nebenfolgen drohen, empfiehlt es sich auch aus diesem Grund, bei BtMG-Verfahren einen erfahrenen und versierten Fachjuristen zu mandatieren: Mit unseren Münchner Rechtsanwälten haben Sie in jedem Falle ausgezeichnete Strafverteidiger an Ihrer Seite, die die jeweils optimale Verteidigungsstrategie erarbeiten und hochengagiert umsetzen.

Heindl Rechtsanwälte setzen ihre Expertise und langjährige Erfahrung im Drogenstrafrecht mit dem primären Ziel ein, eine Verurteilung des Mandanten zu verhindern – dann drohen meist auch keine strafrechtlichen Nebenfolgen. Sollten die individuellen Rahmenbedingungen eines BtM-Delikts einen Freispruch ausschließen, streben unsere Strafvertgeidiger in ihrer Verteidigungsstrategie ein mildes Urteil an, was sich letztlich auch positiv auf die Nebenfolgen auswirkt (je niedriger das Strafmaß, desto geringer die Nebenfolgen). Auch über ein Verfahren hinaus geht H2 Rechtsanwälte mit allen rechtlichen Mitteln direkt gegen einen Verwaltungsentscheid vor, wie beispielsweise der angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis.

Grundlegender Tipp beim Vorwurf einer Straftat im Bezug auf das BtMG

AUSSAGE VERWEIGERN, RECHTSANWALT KONTAKTIEREN

Machen Sie keine Aussage zur Sache, bevor Sie mit Ihrem Strafverteidiger für Betäubungsmittelstrafrecht gesprochen haben. Andernfalls ist das Risiko, sich selbst zu belasten, groß.

Der wichtigste Tipp gilt im Drogenstrafrecht genauso wie im allgemeinen Strafrecht: Beschuldigte sollten nicht aussagen. Unüberlegte Aussagen führen meist zu einer Selbstbelastung, welche die spätere Arbeit der Verteidigung massiv erschwert. Stattdessen sollten Betroffene die Aussage verweigern und sofort Heindl Rechtsanwälte in München anrufen, die Rechtsanwälte sind per Notrufnummer rund um die Uhr erreichbar. Unsere Fachanwälte für Drogenstrafrecht überlegen sich eine kluge Prozessstrategie. Diese Abwägungen umfassen auch Fragen wie: Kommt eine Therapie statt Strafe § 35 BtMG in Betracht? Lassen sich Maßregeln der Besserung und Sicherung verhindern? Eignet sich die Kronzeugenregelung § 31 BtMG?

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