Sexualstrafrecht ab 10.11.2016

Im Juli 2016 hat der Bundestag einstimmig grundlegende Änderungen des Sexualstrafrechts beschlossen, die am 10.11.2016 in Kraft getreten sind. Sie sind vor allem eine Reaktion auf die Ereignisse der Silvesternacht in Köln, wo große Gruppen von Männern Frauen sexuell belästigten.

Bis dahin sah das Sexualstrafrecht eine Strafbarkeit nur vor, wenn sich die Opfer gegen die sexuellen Handlungen gewehrt hatten. Die Täter mussten sie dazu zwingen. Künftig wird es strafbar sein, wenn ein Opfer keine erkennbare Bereitschaft zur Einwilligung zeigt. Ein Widerstand ist somit nicht mehr notwendig. 

Diese Bestimmung wird der Tatsache gerecht, dass die Opfer in vielen Fällen Angst vor aktivem Widerstand haben. Wenn sie z. B. von einer bedrohlichen Gruppe umringt sind, trauen sich die Betroffenen nicht, aus Angst vor körperlicher Gewalt gegen sie vorzugehen. Es genügt nun, dass erkennbar ist, dass das Opfer mit der Tat nicht einverstanden ist. Emotionale Äußerungen wie Weinen sind dafür ausreichend.

Darüber hinaus stellt das Sexualstrafgesetz seit November 2016 sexuelle Handlungen an Personen, deren Willensbildung erheblich beeinträchtigt ist, unter Strafe, es sei denn, sie geben eindeutig ihre Einwilligung. Mit diesem Begriff meint der Gesetzgeber z.B. stark alkoholisierte Personen.

Das neue Sexualstrafrecht schließt weitere Lücken im Gesetz. Zum Beispiel sollten Täter damit rechnen, bestraft zu werden, wenn sie ein Überraschungsmoment ausnutzen. In diesem Fall überrumpeln sie die Opfer, so dass diese keine Zeit haben, ihren Unwillen zu äußern.

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