Ausübung der illegalen Prostitution

Grundsätzlich ist die Prostitution in Deutschland erlaubt, sofern sie auf freiwilliger Basis ausgeübt wird. Der Straftatbestand § 184f Verbotene Ausübung der Prostitution bezieht sich ausschließlich auf Bereiche, in denen dies durch eine Rechtsverordnung nicht erlaubt ist. Gemeinden haben die Möglichkeit, in klar abgegrenzten geografischen Bereichen eine sogenannte Sperrzone einzurichten. Der Sperrbereich kann auch nur zu bestimmten Tageszeiten gelten, z. B. tagsüber.

Wer in diesem Sperrbezirk dennoch der Prostitution nachgeht, verstößt gegen diese Rechtsverordnung und macht sich bußgeldpflichtig. Eine Anklage wegen Ausübung der verbotenen Prostitution wird erst nach einem wiederholten Verstoß erhoben. Das bedeutet, dass zumindest beim ersten Mal, wenn die Prostituierte von der Polizei erwischt wird, keine Strafverfolgung droht. Es ist nicht möglich, genau zu sagen, wie oft die Behörden tatsächlich ein Verfahren einleiten.

In einem solchen Fall von verbotener Prostitution ist diese Unbestimmtheit ein Ansatzpunkt für unsere Verteidigungsstrategie. Wir stellen uns oft die Frage, ob unsere Kunden beharrlich verstoßen haben. Außerdem zeigen wir plausibel auf, dass die Wiederholungsgefahr nicht besteht.

Das Gesetz sieht eine Höchststrafe von sechs Monaten Gefängnis oder 180 Tagen Geldstrafe für verbotene Prostitutionstätigkeit vor. Die Richter schöpfen diesen Strafrahmen in der Regel nicht einmal ansatzweise aus, solange die Angeklagten nicht vorbestraft sind und nicht dauerhaft gegen das Gesetz verstoßen haben. Wir sind oft in der Lage, die Einstellung des Verfahrens für dieses Vergehen zu erreichen.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner