Verteidigung der Opfer

Das Opfer einer Straftat kann sich auf verschiedene Weise am Strafverfahren beteiligen:

Seine Rolle als Zeuge besteht, ob er es will oder nicht. Dies ist in den meisten Fällen unvermeidlich. Es gibt in engen Grenzen Ausnahmen für Kinder, die es ermöglichen, dass das kindliche Opfer nicht als Zeuge auftritt, sondern vom Erscheinen im Gerichtssaal verschont wird. Es gibt Zeugenschutzprogramm. Jedes Opfer, das ein Zeuge ist, kann einen Anwalt als Zeugenbeistand haben. 

Unter Umständen kann ihm sogar ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, § 68 b StPO. In diesen Fällen bleibt das Opfer der Straftat jedoch passiv. Eine erweiterte Möglichkeit, als aktiver Verfahrensbeteiligter Einfluss auf das Strafverfahren zu nehmen, ist die Nebenklage. Sie ermöglicht es dem Nebenkläger (besser: dem vom Nebenkläger als Vertreter bestellten Rechtsanwalt), Fragen zu stellen und Anträge zu stellen, die das Verfahren entscheidend beeinflussen können.


Bei welchen Straftaten kann das Opfer eine Zivilklage einreichen?

Eine Nebenklage ist in den in § 395 StPO genannten Fällen zulässig. (zum Wortlaut des § 395 StPO) Das sind vor allem Sexualdelikte (die verschiedenen Fälle des sexuellen Missbrauchs, der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung, des Menschenhandels, der Zuhälterei), Beleidigungs- und Gewaltdelikte (Aussetzung, Körperverletzung, Entführung, Freiheitsberaubung), § 239 StGB Freiheitsberaubung Delikte (Entziehung Minderjähriger, schwere Fälle der Freiheitsberaubung, Entführung mit Erpressung und Geiselnahme), (versuchter) Totschlag Im Falle eines vollendeten Tötungsdeliktes können die Angehörigen des Getöteten als Mitantragsteller beitreten. Kosten

In den meisten Fällen werden die Kosten entweder von der Staatskasse (§ 397a StPO) oder von dem Verurteilten getragen.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner