Ausbeutung von Prostituierten

Die Ausbeutung von Prostituierten ist in § 180a des Strafgesetzbuches geregelt, ein Richter kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängen. Prostitution ist in Deutschland kein Straftatbestand, ein Bordellbesitzer kann z.B. legal als Arbeitgeber auftreten.

Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit besteht nur, wenn sich eine Person der Ausbeutung von Prostituierten schuldig macht. Dies setzt ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis voraus. Beides führt dazu, dass sich Prostituierte nicht mehr frei entscheiden können, mit der Arbeit aufzuhören. Persönliche Abhängigkeit kann unter anderem bedeuten, dass Prostituierte einem psychischen Druck ausgesetzt sind. Ein Beispiel für wirtschaftliche Abhängigkeit ist, dass man gezwungen ist, Schulden durch Prostitution zu bezahlen.

Im zweiten Absatz dieses Abschnitts hat der Gesetzgeber weitere Fälle hinzugefügt. Die Ausbeutung von Prostituierten ist gegeben, wenn ein Dritter Minderjährigen zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit eine Unterkunft, ein Quartier oder eine gewerbliche Wohnung zur Verfügung stellt.

Bei Minderjährigen reicht das Gewähren allein aus, es darf kein Druck vorhanden sein. Wer Erwachsenen eine Wohnung zum Zwecke der Prostitution zur Verfügung stellt, kann ebenfalls Ärger mit dem Gesetz bekommen. In diesem Fall muss er die betreffende Person jedoch ausdrücklich festhalten oder sie durch Erhebung einer grob überhöhten Miete, Ausnutzung der Tatsache, dass sie obdachlos ist, oder auf andere Weise ausbeuten.

Unsere Kanzlei vertritt sowohl Beschuldigte als auch Opfer in Bezug auf die Ausbeutung von Prostituierten. Insbesondere Opfer zögern aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses oft, eine Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten. Wir beraten sie eingehend und evaluieren die nächsten Schritte. Mit einem gezielten rechtlichen Ansatz kann die bestehende Abhängigkeit überwunden werden.

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