Häufig gestellte Fragen
1. Wie viel kostet eine Strafverteidigung?
Die Kosten einer Strafverteidigung hängen vom Einzelfall ab. Bei Heindl & Lang rechnen wir in der Regel auf der Basis von zwei im Voraus vereinbarten Festgebühren ab – eine für das Vorverfahren (vor der Anklage) und eine für das Hauptverfahren. In einfacheren Fällen rechnen wir auch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Vereinbaren Sie einfach einen Termin oder rufen Sie uns an, um Ihren Fall zu schildern. Sie erhalten dann sofort einen Kostenvoranschlag.
2. Bekomme ich Prozesskostenhilfe? Wird meine Rechtsschutzversicherung zahlen?
Für die Strafverteidigung wird keine Prozesskostenhilfe gewährt. Es gibt jedoch Fälle, in denen einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zugewiesen wird (für weitere Informationen siehe “Pflichtverteidiger”). Die Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel nicht die Kosten einer Strafverteidigung – es sei denn, dies ist im Versicherungsvertrag ausdrücklich vorgesehen. Rufen Sie am besten Ihren Versicherer an, um diesen Punkt zu klären.
3. Was ist mit meinen Kosten, wenn ich freigesprochen werde oder das Verfahren eingestellt wird?
Jeder, der vor Gericht wegen einer Straftat angeklagt wurde, erhält bei einem Freispruch eine Erstattung vom Staat. Erstattet werden jedoch nur die Anwaltskosten, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angefallen wären. Unter bestimmten Umständen sind sie niedriger als eine eventuell vereinbarte Pauschale. Im Falle einer Geschäftsaufgabe, z.B. nach § 153a StPO, sind die Kosten grundsätzlich vom Auftraggeber zu tragen.
4. Wann habe ich Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?
In einigen Fällen kann es nach dem Gesetz nur dann zu einer Verurteilung kommen, wenn dem Angeklagten während des Strafverfahrens ein Pflichtverteidiger zur Seite steht. Dies ist die “notwendige Verteidigung”, allgemein bekannt als öffentliche Verteidigung. Grundsätzlich kann jeder Rechtsanwalt vom Gericht als Pflichtverteidiger bestellt werden. Allerdings übernehmen nicht alle Anwälte die Pflichtverteidigung, da die Vergütungsregeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für Pflichtverteidiger niedrigere Gebühren vorsehen als für Wahlverteidiger. In diesem Fall wenden Sie sich am besten an Steinberger & Heindl: Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, übernehmen wir in bestimmten Fällen auch ein Pflichtverteidigermandat.