Sexualdelikte / Sexualstrafrecht im Internet

In den letzten Jahren haben sich einige Sexualdelikte zunehmend ins Internet verlagert. Zum Beispiel die Verbreitung und der Erwerb von Kinder- und Jugendpornografie, die in den Paragraphen 184b und 184c des Strafgesetzbuches geregelt sind. In der Vergangenheit wurde der Handel über Datenträger abgewickelt, unter anderem über die Post. Heute bieten Kriminelle die Dateien online an und Käufer laden sie herunter.

Grundsätzlich gibt es kein spezielles Gesetz zu Sexualdelikten im Internet. Es gelten die üblichen Straftatbestände des Strafgesetzbuches. Nur die Vorgehensweise der Behörden hat sich geändert. Insbesondere verfügen sie über bessere Untersuchungsmethoden. Wenn sie zum Beispiel ein Geschäft überfallen, stellen sie oft die Identität der Käufer fest. Sie erfassen z. B. Bankdaten oder IP-Adressen. Dies hilft dem Käufer nicht, wenn der Verkäufer im Ausland lebt. Die Polizeibehörden arbeiten international zusammen und geben die relevanten Daten an das Bundeskriminalamt weiter.

Sexuelle Straftaten im Internet umfassen viele andere Straftaten. Dazu gehört unaufgefordertes Sexting. Sexting beinhaltet das Versenden von sexuell anzüglichen Bildern, wie z. B. Nacktfotos, Nackt Videoes. Wenn der Empfänger nicht zustimmt, kann er eine Beschwerde einreichen. Diese Straftat fällt unter § 184(6), Verbreitung von pornografischem Material. 

Darüber hinaus hat das sogenannte “Cyber-Grooming”, also die gezielte Online-Ansprache von Kindern mit sexuellen Absichten, eine breite öffentliche Debatte und Emotionen ausgelöst. Sie ist eine Unterkategorie des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Artikel 176 Absatz 4). Gegebenenfalls stößt man im Internet auf weitere Straftatbestände nach dem Sexualstrafgesetz: Verschickt der Minderjährige in diesem Zusammenhang z. B. Nacktfotos von sich, kommt der Vorwurf des Erwerbs und Besitzes von Kinderpornografie hinzu.

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