Sexuelle Belästigung

Der Straftatbestand der sexuellen Belästigung umfasst mehrere mögliche Delikte. Es kann sich zum Beispiel um Exhibitionismus oder Übergriffe unterhalb der Schwelle der sexuellen Nötigung handeln. Gleichzeitig steigt auch die Zahl der Fälle von sexueller Belästigung über das Internet. Der Straftatbestand kann z. B. erfüllt sein, wenn eine Person ungefragt und gegen den ausdrücklichen Wunsch des Empfängers Nacktfotos verschickt.

Im Einzelfall muss professionell untersucht werden, ob tatsächlich eine sexuelle Belästigung stattgefunden hat. Teilweise wird von der Staatsanwaltschaft z.B. sexuelle Nötigung mit einem deutlich höheren Strafmaß belegt, wenn es sich um sexuelle Belästigung handelt. Für einen Angeklagten ist eine Verurteilung wegen sexueller Belästigung einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung oder gar Vergewaltigung vorzuziehen.

Oft ist es auch klar, dass ein Belästigungsvorwurf ohne Grund erhoben wird. Wir haben für viele Mandanten eine Klageabweisung oder einen Freispruch in einem Gerichtsverfahren erreicht. In einer solchen Situation sollten spezialisierte und erfahrene Anwälte hinzugezogen werden. In der Regel steht Aussage gegen Aussage, ohne Zeugen und mit überschaubaren Indizien und Beweisen. Nur Anwälte, die auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts kompetent sind, können die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gezielt entkräften. Außerdem beraten sie ihre Kunden umfassend. Mit dieser Unterstützung können sie z.B. unglückliche Aussagen vermeiden, die sich später im Verfahren als fatal erweisen können.

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