Besitz von Betäubungsmitteln (BtM)

Mit dem Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sollen die Fälle erfasst werden, in denen der Täter zwar die Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel nachgewiesen werden kann,
nicht aber, auf welchem Wege er es erlangt hat.

Für den Besitz von Betäubungsmitteln ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, eine auf eine gewisse Dauer angelegte Einwirkungsmöglichkeit,
verbunden mit einem tatsächlich ungehinderten Zugang zum BtM, maßgeblich. Es kommt nicht auf die Eigentumsverhältnisse an.

Es macht keinen Unterschied, ob der Täter die Betäubungsmittel unmittelbar in seinem Besitz hat, oder einen Zugang zu ihnen hat, so dass er über sie verfügen kann.
Besitzer ist auch der Verwahrer, der das BtM für einen anderen transortiert.

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