Promiskuität / Beischlaf zwischen Verwandten

Der Beischlaf zwischen Verwandten ist kein Sexualdelikt im engeren Sinne: Der zugrunde liegende Artikel 173 des Strafgesetzbuches findet sich im Kapitel über Straftaten gegen den Personenstand, Ehe und Familie. Für die Allgemeinheit ist dieses Vergehen als Inzest bekannt. 

Das Verbot gilt ausschließlich für Verwandte ersten Grades, also unter anderem für sexuelle Beziehungen zwischen einem Elternteil und einem Kind sowie zwischen Brüdern und Schwestern. Sie gilt u. a. nicht für Nichten und Neffen oder für adoptierte Geschwister. Es ist auch nicht strafbar, wenn beide Geschwister minderjährig sind. Nur vaginaler Geschlechtsverkehr ist strafbar.

Anklagen werden in diesem Bereich selten erhoben. Beispiel zwei erwachsene Geschwister: Wenn sie einvernehmlich Sex haben, wird in der Regel keiner den anderen anzeigen.

Liegt kein Einverständnis vor, gilt der Straftatbestand des Beischlafs unter Verwandten nicht, wohl aber der Paragraph zur Vergewaltigung.

Die Frage, ob der Gesetzgeber den Beischlaf zwischen Verwandten sanktionieren sollte, wird in der Wissenschaft und der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Einige fordern die Abschaffung des Inzestverbots. Sie argumentieren, dass der Staat die freiwilligen Handlungen zweier Erwachsener tolerieren sollte. Außerdem weisen sie darauf hin, dass aus der Beziehung zwischen den Eltern kein sozialer Schaden entsteht.

Die geringe Zahl der Verfahren, etwa zehn pro Jahr, zeigt, dass dieser Straftatbestand von geringer Relevanz ist.

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